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WASSERENTNAHMEENTGELT
Bemessungsgrundlage des Wasserentnahmeentgeltes, auch Wassercent genannt, ist die wasserrechtliche Erlaubnis. Fällt die tatsächlich genutzte Wassermenge niedriger aus oder ist der Verwendungszweck ein anderer als in der Erlaubnis vermerkt, muss dies der Behörde bis 31. März 2013 mitgeteilt werden.
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