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MINDESTLOHN IN DER ZEITARBEIT

Mindestlohn in der Zeitarbeit am 1. Januar 2012 in Kraft getreten

Das Bundeskabinett hat am 20. Dezember 2011 einen Mindestlohn für die Zeitarbeit beschlossen. Die "Erste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung" ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten und sieht einen Mindeststundenlohn in Höhe von 7,89 Euro (West) bzw. 7,01 Euro (Ost) vor.

Mit dem Erlass der Verordnung gilt erstmals eine verbindliche Lohnuntergrenze für die rund 900.000 Zeitarbeitnehmer. Grundlage ist ein gemeinsamer Vorschlag von den für die Zeitarbeit zuständigen Tarifpartnern.

Das Mindeststundenentgelt beträgt vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Oktober 2012:

  • 7,01 Euro für die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
  • 7,89 Euro für die übrigen Bundesländer

Vom 1. November 2012 bis zum 31. Oktober 2013 gilt ein Mindeststundenentgelt von:

  • 7,50 Euro für die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
  • 8,19 Euro für die übrigen Bundesländer

Der Mindestlohn gilt für alle in Deutschland eingesetzten Zeitarbeitnehmer, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinen Sitz im In- oder im Ausland hat. Die Geltungsdauer der Verordnung ist bis zum 31. Oktober 2013 befristet.

Die "Erste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung" kann auf der Internetseite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales nachgelesen werden.

Eine aktuelle Übersicht über die Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) und die Lohnuntergrenze nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) kann auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales abgerufen werden.

DOKUMENT-NR. 82460

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