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RECHT UND STEUERN

Körperschaftssteuer

Die Körperschaftsteuer wird vom Einkommen juristischer Personen (insbesondere Kapitalgesellschaften, z. B. AG und GmbH) erhoben.

Körperschaftsteuer und Einkommensteuer bestehen nebeneinander. Ein von einer Kapitalgesellschaft erwirtschafteter Gewinn rechnet daher zur Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer der Kapitalgesellschaft und im Ausschüttungsfall ebenfalls zur Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer des Anteilseigners. Eine steuerliche Doppelbelastung der Ausschüttungen wird durch das sog. Halbeinkünfteverfahren bei dem Anteilseigner weitgehend vermieden.

Anderes gilt bei einer sog. "Beteiligungskette" mehrerer Kapitalgesellschaften (d. h. der Anteilseigner ist wiederum eine Kapitalgesellschaft): laufende Beteiligungseinkünfte und Veräußerungsgewinne sind seit 2002 steuerfrei, wenn die diesbezüglichen, weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Es erfolgt also nur eine einmalige Körperschaftsbesteuerung bei der "ersten" Körperschaft.

DOKUMENT-NR. 1379

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20.12.2012

Energiewende: Verbreitet graue Wolken und Nieselregen

Ob Deutschland der Umstieg auf eine nachhaltige Energieversorgung gelingt, entscheidet sich in den Regionen. Wie das IHK-Energiewende-Barometer des DIHK zeigt, überwiegt in weiten Teilen der Wirtschaft die Skepsis. Die Unternehmen fordern von der Politik mehr Einsatz für den Netzausbau, eine Senkung der Steuern und Abgaben auf den Strompreis und eine bessere Abstimmung der politischen Ziele und Maßnahmen zwischen allen politischen Ebenen.